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Satzung der Historica Rotenhain

Verein für Denkmal- und Kulturpflege e.V.Stand vom 22.Juli 1997 (Satzung als pdf -13kB)

§ 1 Name, Sitz
Der Verein wurde am 1.Juli 1997 gegründet. Er führt den Namen
Historica Rotenhain - Verein für Denkmal- und Kulturpflege e.V.,
im folgenden Historica e.V. genannt.
Er hat seinen Sitz in Rotenhain, seine Rechtsfähigkeit erlangt er durch die Eintragung in das Vereinsregister.

§ 2 Zweck, Ziele
1. Zweck und Ziel des Vereins ist die wissenschaftliche Erforschung der heimischen historischen Denkmäler und Ausgrabungen als Grundlage für ihren Schutz und ihre Erhaltung.
2. Der Verein befaßt sich mit
a. der Durchführung und Unterstützung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, vor allem durch Unterstützung bei archäologischen Grabungen, durch Abhaltung von Tagungen mit wissenschaftlichen Vorträgen und durch Unterstützung der zitierfähigen Veröffentlichung von wissenschaftlichen Arbeiten und
b. der Anregung bzw. der Durchführung von Maßnahmen der Denkmalpflege, sowie mit geschichtlicher Bildung.
3. Der Verein kann sich an anderen Organisationen zur Förderung des Kultur- und Denkmalschutzes beteiligen.

§ 3 Gemeinnützigkeit des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Die Tätigkeit der Mitglieder für den Verein erfolgt ehrenamtlich ohne Anspruch auf Erstattung der Kosten. In besonderen Fällen kann auf Antrag eine Erstattung belegter Kosten erfolgen. Über die Erstattung entscheidet der Vorstand im Einzelfall.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 

§ 4 Mitgliedschaft
Ordentliche Mitglieder der Historica e.V. mit Stimmrecht zu den Beschlußfassungen können werden
1. alle im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindlichen Personen,
2. Juristische Personen, soweit sie als gemeinnützig anerkannt sind.
Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Antrag erworben, über den der Vorstand entscheidet. Sie setzt die Verpflichtung zur Einhaltung der Satzung voraus.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austrittserklärung oder durch Ausschluß. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige beim Vorstand. Ein Ausschluß kann bei grobem Verstoß gegen die Satzung vom Vorstand verfügt werden.

§ 5 Organe der Historica e.V.
Organe der Historica Rotenhain sind
1. der geschäftsführende Vorstand
2. der Gesamtvorstand
3. die Mitgliederversammlung 

§ 6 Der geschäftsführende Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand der Historica e.V. besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Ge­schäftsführer, dem Kassierer und dem ersten Beisitzer. Der erste Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende zusammen mit dem Kassierer oder dem ersten Beisitzenden vertreten die Historica e.V. gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. 

§ 7 Der Gesamtvorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführende Vorstand sowie maximal weiteren 15 Mitgliedern der Historica e.V.. Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl nach Ablauf der Amtsdauer ist zulässig.
Dem Gesamtvorstand obliegt die Führung der Geschäfte der Historica e.V..

§ 8 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Einladung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindesten 14 Tage zuvor durch Veröffentlichung im Amtsblatt der VG Westerburg und in der örtlichen Presse.
2. Der Mitgliederversammlung obliegt
die Entgegennahme des Jahresberichtes und Kassenberichtes des Gesamt­vorstandes,
die Wahl der Vorstandsmitglieder,
die Entlastung der Vorstandsmitglieder,
die Festsetzung des Jahresbeitrags der Mitglieder,
die Wahl der 2 Kassenprüfer,
die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
3. Die Mitgliederversammlung faßt die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen.
Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der Erschienenen, ein Beschluß über die Auflösung des Vereins der 4/5 Mehrheit der Erschienenen.
4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse der Historica e.V. erfordert oder die Berufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. 

§ 9 Aufzeichnung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Gesamtvorstandes sowie über die Wahlvorgänge sind Protokolle zu führen, die von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.

§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung der Historica e.V. kann nur in einer Mitgliederversammlung, die zu diesem Zweck einberufen worden ist, mit der in § 8 genannten Mehrheit beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen satzungsmäßigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich für Denkmalschutzzwecke zu verwenden hat.

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